Ein Anruf von Tante Hannelore:

Morgens um acht. Ich erkenne den Anruf von Tante Hannelore schon am sympathischen Klingeln. Meine Tante Hannelore möchte sich ein E-Auto kaufen. So ein schickes, schnelles – keines aus der Öko-Verzichts-Ecke. Und sie möchte es nachts entspannt und günstig zuhause laden. Tante Hannelore hat eine Eigentumswohnung und einen eigenen Stellplatz in der Tiefgarage.
Sie fragt mich:
Darf ich im Wohnungseigentum auf dem eigenen Stellplatz 
meine eigene Wallbox einfach installieren lassen?

Die Faktenlage:

So einfach geht das natürlich nicht. Aber mit der neuen Gesetzesnovelle (gültig 01.01.2022) wurden tatsächlich manche Hindernisse gelöst.

a) Wer als Eigentümer eines KFZ-Abstellplatzes in einer Wohnungseigentum-Anlage eine Wallbox errichten wollte, musste bisher sicherstellen, dass die erhöhte Leistungsabnahme nicht die Stromversorgung der gesamten Liegenschaft beeinträchtigt

b) die Zustimmung aller Miteigentümer einholen. Denn die Zuleitung führt i.d.R. über allgemeine Teile (Wege) zum eigenen Parkplatz.

Während ersteres noch gut möglich erscheint, wissen Praktiker: Die Zustimmung wirklich aller Miteigentümer ist kaum zu bekommen. Und genau hier setzt die Novelle an. Nun ist die Montage einer Wallbox als „privilegierte Änderung“ einzustufen. Was bedeutet das?

Bei einer privilegierten Änderung brauchen die generellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Teile des Hauses nicht geprüft zu werden. Sie werden durch die Privilegierung vielmehr unwiderlegbar vermutet. 
Fehlende Zustimmungen von Querulanten können so ggf. vom Gericht ersetzt werden. Der Punkt b) ist also auch gelöst. So weit alles gut? Ja – fast. Zwei Stolpersteine gilt es zu beachten:

1) Diese privilegierte Änderung betrifft leider nur das „langsame Laden“. Was heißt das?
Nachdem „normales Laden“ mit einer Maximalleistung von 22 kW angesehen wird, muss langsames Laden deutlich geringer als 22 KW sein und wahrscheinlich auch geringer als 11 kW sein. Mit 5,5 kW (immerhin schon 3-Phasig) ist man auf der rechtlich sicheren Seite. 
Das ist etwas knapp, aber noch ausreichend. Eine Klarstellung für die gängigen 7,5 kW-Lader steht leider noch aus. Zum Vergleich: Ein Elektroherd mit 4 Kochplatten und Backrohr zieht sich auch mal gerne seine 11 kW rein. Elektroherde müssen übrigens nicht angemeldet werden.

2) Ein weiterer Pferdefuß: Das Recht auf diese private Wallbox kann (frühestens nach 5 Jahren) auch wieder erlöschen. Nämlich dann, wenn die Gemeinschaft beschließt, eine gemeinsame Ladeinfrastruktur zu errichten. Man stelle sich nur eine große Tiefgarage mit weit über 100 Parkplätzten und Wallboxen vor.
Ich vermute hier die durchaus sinnvolle Nutzung des „load balancing“, bei dem die miteinander verbundenen Wallboxen den Ladenstrom im Verbund so regeln, dass der kritische Maximalwert vom Hausanschluss nie überschritten wird. Die Elektro-Pferdchen bekommen Ihr Futter also nacheinander. Dazu muss man wissen: Anders als bei einer Glühlampe saugt ein Elektroauto nur für wenige Minuten die maximale Leistung. Danach regelt es selbständig herunter und die Kapazität kann an andere Elektroautos vergeben werden.

Meine Antwort für Tante Hannelore:

Wie immer antworte ich Tante Hannelore in diesem Blog. Dann kann sie ihn an Ihre Freundinnen weiterleiten.

Liebe Tante Hannelore, so ganz ohne Genehmigung geht es nun doch nicht. In Kürze:

In Kürze:

  • Die Wallbox darf die Stromversorgung des Hauses nicht beeinträchtigen
  • Alle Miteigentümer müssen gefragt werden. Besser über die Hausverwaltung.
  • Ablehnungen können bei Gericht durch Zustimmung ersetzt werden.
  • Eine maximale Ladeleistung von 5,5 kW ist sicher genehmigungsfähig.
  • Falls später eine große Lösung für das ganze Haus kommt, kann es Dir passieren, dass Du Deine Wallbox wieder abmontieren und die Gemeinschaftslösung nutzen musst.

Und nimm Dir einen ordentlichen Elektriker. Frag nicht wieder Onkel Helmut.

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