Ein Anruf von Tante Hannelore:

Morgens um acht. Ich erkenne den Anruf von Tante Hannelore schon am sympathischen Klingeln. Meine Tante Hannelore berichtet, dass Ihre Nachbarin Trude sie gestern besuchte. Sie bittet um Unterstützung ihres Antrags zur Errichtung einer kleinen Rampe, damit sie mit ihrem bald notwendigen Rollstuhl auch ohne fremde Hilfe zum Lift und in ihre Wohnung kommt.

Sie erinnert sich, dass solche Änderungen über 50% Zustimmung benötigen, da es ja schließlich um allgemeine Teile des Hauses geht. Eine Zustimmung dieser Art hat es in den letzten Jahren nicht mehr gegeben. Allein schon, weil sich viele Wohnungsbesitzer gar nicht mehr an dieser Art Abstimmung beteiligen.
Sie fragt mich:
Wie kommt man leichter zu einer Rollstuhl-Rampe im Wohnungseigentum?

Die Faktenlage:

Die Rechtslage hat sich im Wohnungseigentum-Gesetz (WEG) hier mit 2022 tatsächlich an mehreren Stellen geändert. In diesem Artikel betrachten wir ausschließlich die Erleichterung durch Zustimmungsfiktion nach § 24 Abs 5 WEG 2002
Danach muss man lediglich die anderen Miteigentümer informieren. Es wird dann eine Zustimmung angenommen, so nicht innerhalb von 14 Tagen aktiv widersprochen wird. Selbstverständlich darf niemand dadurch gröblich benachteiligt werden.

Diese Regelung gilt aber ausschließlich für diese 5 Vorhaben:

  • Barrierefreie Ausgestaltung der Wohnung inkl. der allgemeinen Teile des Hauses
  • Beschattungsvorrichtung, wenn sie sich harmonisch ins Erscheinungsbild einpasst
  • Einbau einer einbruchssichereren Türe für eigene Wohnung
  • Errichtung einer Ladestation (Wallbox) zum langsamen Laden eines Elektroautos
  • Errichtung einer eigenen Photovoltaik- oder Solaranlage, wenn es sich bei der Wohnungseigentum-Anlage, um baulich separate Häuser oder Reihenhäuser handelt.

Meine Antwort für Tante Hannelore:

Wie immer antworte ich Tante Hannelore in diesem Blog.
Dann kann sie ihn an ihre Freundinnen weiterleiten.

Liebe Tante Hannelore,
ich habe gute Nachrichten für Deine Nachbarin Trude: Ihr Antrag auf eine Rollstuhl-Rampe hat sehr gute Chancen auf Erfolg. Denn es handelt sich hier um die barrierefreie Ausgestaltung allgemeiner Teile des Hauses. Solange durch Deinen Umbau niemand behindert oder gestört wird, müssen die übrigen Mitbesitzer lediglich über diesen Umbau informiert werden. Wende dich mit dem Antrag an die Hausverwaltung und sag dazu: nach § 24 Abs. 5 WEG. Aber bezahlen muss Deine Nachbarin den Umbau selbst. Vielleicht gibt es Förderungen. Und sie muss einen ordentlichen Professionisten beauftragen. 

Also lass Onkel Helmut aus dem Spiel.

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